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Was ist beim Kulturgüterhandel zu beachten?

19.05.2020

Der Kulturgüterschutz dient einerseits der Sicherung, Erhaltung und Bewahrung wichtiger kultureller Zeugnisse der Menschheit und soll zugleich Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche durch Raubguthandel verhindern. Die verschiedenen Regelungen machen es nicht leicht, über die geltenden Ein- und Ausfuhrbeschränkungen stets die Übersicht zu behalten. Da Verstöße jedoch mit harten Sanktionen geahndet werden, sollten die errichteten Verbote und Genehmigungsvorbehalte unbedingt im Blickfeld von Ein- und Ausführern stehen. Anlässlich gewisser Neuerungen durch eine europäische Verordnung bietet dieses Briefing eine grobe Orientierung.

Grundlagen

Die rechtliche Grundlage des Kulturgüterschutzes in Deutschland bildet das deutsche Kulturgutschutzgesetz (KGSG), das allerdings neben den unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen gilt: Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (VEK-VO) und Verordnung (EG) 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern aus der Union (AK-VO). Spezielle Regelungen gelten für die Ein- und Ausfuhr von syrischem und irakischem Kulturgut. Zusätzlich gibt es völkerrechtliche Verträge wie die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut sowie das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt.

Begriff des Kulturguts

Zwar zielen die verschiedenen Regelungen sämtlich auf den Kulturgüterschutz; allerdings stützen sie sich unglücklicherweise jeweils auf unterschiedliche Begriffs-Definitionen. Auch wenn sich in der praktischen Anwendung letztlich wenig Unterschiede ergeben, sollten Ein- und Ausführer gleichwohl mit den unterschiedlichen Definitionen vertraut sein, um die Pflichten im konkreten Fall abschätzen zu können.

Das KGSG versteht unter „Kulturgut“ bewegliche Sachen von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, ethnographischem, numismatischem, wissenschaftlichem oder sonstigem kulturellen Wert.

Die VEK-VO bezieht sich dagegen auf Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind. Darunter fallen verschiedenste Güter, wie z.B. Antiquitäten und Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, oder seltene Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie oder Anatomie. Die VEK-VO gilt ausdrücklich nicht für Kulturgüter, die in der EU geschaffen oder entdeckt wurden.

Auch die AK-VO listet in ihrem Anhang I Gegenstände auf, die als Kulturgüter erfasst werden, stellt aber zusätzlich Alters- und Wertuntergrenzen auf. So gilt z.B. für die gelisteten Photographien eine Altersgrenze von 50 Jahren und eine Wertgrenze von EUR 15.000; für Bücher gelten Untergrenzen von 100 Jahren und EUR 150.000. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können zusätzlich weitere Gegenstände als nationales Kulturgut einstufen. In Deutschland gehören zum nationalen Kulturgut einerseits Gegenstände in öffentlichen Einrichtungen wie den Museen bzw. in Bundes- oder Landeskunstsammlungen sowie alle Kulturgüter, die in die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes eingetragen sind.

Einfuhrverbote

Die VEK-VO verbietet das „Verbringen“ von Kulturgütern, also die Einfuhr in die EU, sofern diese unrechtmäßig aus ihrem Herkunftsland entfernt wurden, d.h. wenn die Ausfuhr gegen Ausfuhrverbote oder andere Vorschriften des Herkunftsstaats verstößt. Das Verbringungs-Verbot gilt allerdings erst ab dem 28. Dezember 2020. Im deutschen Kulturgüterschutzgesetz gibt es ein Parallelverbot für die Einfuhr von verbotenerweise ausgeführten Kulturgütern nach Deutschland (§ 28 KGSG); kommen für ein bestimmtes Kulturgut verschiedene Herkunftsstaaten in Betracht, so ist die Einfuhr nur dann rechtswidrig, wenn die Ausfuhr in jedem der in Frage kommenden Staaten verboten ist. Eine vergleichbare Einschränkung kennt die VEK-VO nicht.

Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Kulturgütern

Für bestimmte Kulturgüter, wie etwa Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen von vor über 250 Jahren, bedarf die Einfuhr in die EU einer vorherigen Genehmigung (siehe Teil B des Anhangs der VEK-VO). Damit soll sichergestellt werden, dass die Güter legal aus dem Herkunftsland ausgeführt worden sind – der Antragsteller muss dies nachweisen. Liegt die Ausfuhr länger zurück als der 24. April 1972 oder kann das Herkunftsland nicht verlässlich bestimmt werden, genügt der Nachweis einer legalen Ausfuhr aus dem Land, in dem sich die Gegenstände zuletzt mehr als fünf Jahre lang befunden haben. Für die Einfuhr von Kulturgütern, die keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht unterliegen, muss der Einführer gleichwohl eine Erklärung abgeben (siehe Teil C des Anhangs der VEK-VO), die eine Beschreibung der Kulturgüter enthält, sowie die Versicherung, dass die Gegenstände legal aus dem Herkunftsland ausgeführt wurden. Sowohl die Genehmigungspflicht als auch das Erfordernis der Selbsterklärung gelten allerdings erst, wenn die Kommission ein elektronisches Informationssystem zur Speicherung und zum Austausch von Informationen zu Einfuhrgenehmigungen und Selbsterklärungen eingerichtet hat. Dies soll spätestens ab dem 28. Juni 2025 der Fall sein.

Ausfuhrkontrolle

Auch die Ausfuhr von Kulturgut unterliegt Verboten bzw. Genehmigungspflichten. Verboten ist die Ausfuhr aus dem deutschen Bundesgebiet, wenn für das Kulturgut aktuell ein Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts läuft oder wenn das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt bzw. sichergestellt wurde.

In allen übrigen Fällen bedarf die Ausfuhr immer einer Genehmigung, wobei das KGSG zwischen einer bloß vorübergehenden und der dauerhaften Ausfuhr unterscheidet: Für die bloß vorübergehende Ausfuhr muss der Ausführer lediglich sicherstellen, dass der Gegenstand unbeschadet wieder zurückkommt. Dagegen bedarf es für eine dauerhafte Ausfuhrgenehmigung einer umfassenden Abwägung mit Belangen des deutschen Kulturgutbesitzes. Zusätzlich sieht das KGSG unterschiedliche Alters- und Wertuntergrenzen vor, je nachdem, ob die Ausfuhr innerhalb der EU erfolgt oder in einen Drittstaat (in letzterem Fall gelten strengere Maßstäbe).

Erleichterungen durch sog. Pauschalgenehmigungen gibt es für den grenzüberschreitenden Leihverkehr zwischen Museen und sonstigen Einrichtungen sowie bei wiederholter vorübergehender Ausfuhr desselben Kulturgutes. In bestimmten Fällen kann man sich auch durch ein sog. „Negativattest“ bestätigen lassen, dass die Ausfuhr keiner Einschränkung unterliegt.

Fazit

Es ist nicht leicht, sich im Dschungel der verschiedenen Regelungen zum Schutz von Kulturgütern zurecht zu finden. Bei der unrechtmäßigen Ein- oder Ausfuhr drohen strenge Strafen und Bußgelder: Verstöße gegen das Ausfuhrverbot etwa können bis zu fünf Jahre Haft nach sich ziehen – der bloße Versuch genügt bereits. Daher sollten sich Ein- und Ausführer unbedingt vorher mit den verschiedenen nationalen und unionsrechtlichen Vorgaben vertraut machen, um sicherzustellen, dass keine Verbote oder Genehmigungspflichten übersehen werden.

BLOMSTEIN berät Sie zu allen Fragen rund um den Handel mit Kulturgütern. Dr. Anna Huttenlauch und Reinhart Rüsken stehen Ihnen hierfür jederzeit gern zur Verfügung. Ausführliche Informationen finden Sie auch in Huttenlauch, Kunst im Käfig, in Süddeutsche Zeitung vom 8. Juli 2016 lesen sowie in Rüsken, Eine neue Kulturgutschutz-Verordnung, ZfZ 2020, 5.

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