Verwendete Dienste und Cookies

Unsere Website nutzt Cookies, um Ihre Nutzungserfahrung zu verbessern. Einige Cookies sind essentiell für das Funktionieren und Managen der Seite, während andere für anonyme Statistiken oder personalisierte Inhalte verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass bei eingeschränkter Cookie-Nutzung bestimmte Webseitenfunktionen beeinträchtigt sein können.

Weitere Informationen: Impressum, Datenschutz

Notwendige Cookies helfen dabei, eine Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriff auf sichere Bereiche der Webseite ermöglichen oder z.B. Ihre Cookie-Einstellungen speichern. Die Webseite kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren. Diese Kategorie kann nicht deaktiviert werden.
  • Name:
    ukie_a_cookie_consent_manager
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Speichert die Cookie-Einstellungen der Website-Besucher.
  • Name:
    blomstein_session
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Der Session-Cookie ist für das grundlegende Funktionieren der Website unerlässlich. Er ermöglicht es den Nutzern, durch die Website zu navigieren und ihre grundlegenden Funktionen zu nutzen.
  • Name:
    XSRF-TOKEN
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Dieser Cookie dient der Sicherheit und hilft, Cross-Site Request Forgery (CSRF)-Angriffe zu verhindern. Er ist technisch notwendig.
Diese Cookies sammeln Informationen darüber, wie Sie eine Website nutzen, z. B. welche Seiten Sie besucht und auf welche Links Sie geklickt haben.
  • Name:
    _ga
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Das Google Analytics Cookie _ga wird verwendet, um Benutzer zu unterscheiden, indem es eine eindeutige Identifikationsnummer für jeden Besucher vergibt. Diese Nummer wird bei jedem Seitenaufruf an Google Analytics gesendet, um Nutzer-, Sitzungs- und Kampagnendaten zu sammeln und die Nutzung der Website statistisch auszuwerten. Das Cookie hilft Website-Betreibern zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren, indem es Informationen anonym sammelt und Berichte generiert.
  • Name:
    _ga_*
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Das Cookie _ga_[container_id], spezifisch für Google Analytics 4 (GA4), dient der Unterscheidung von Website-Besuchern durch Zuweisung einer einzigartigen ID für jede Sitzung und jeden Nutzer. Es ermöglicht die Sammlung und Analyse von Daten über das Nutzerverhalten auf der Website in anonymisierter Form. Dies umfasst das Tracking von Seitenaufrufen, Interaktionen und dem Weg, den Nutzer auf der Website zurücklegen, um Website-Betreibern tiefere Einblicke in die Nutzung ihrer Seite zu geben und die Benutzererfahrung zu verbessern.
  • Name:
    _gid
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Das Cookie _gid ist ein von Google Analytics gesetztes Cookie, das dazu dient, Benutzer zu unterscheiden. Es weist jedem Besucher der Website eine einzigartige Identifikationsnummer zu, die bei jedem Seitenaufruf an Google Analytics gesendet wird. Dies ermöglicht es, das Nutzerverhalten auf der Website über einen Zeitraum von 24 Stunden zu verfolgen und zu analysieren.
  • Name:
    _gat_gtag_UA_77241503_1
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Das Cookie _gat_gtag_UA_77241503_1 ist Teil von Google Analytics und Google Tag Manager und wird verwendet, um die Anfragerate zu drosseln, d.h., es begrenzt die Datensammlung auf Websites mit hohem Verkehrsaufkommen. Dieses Cookie ist mit einer spezifischen Google Analytics-Property-ID (in diesem Fall UA-77241503-1) verknüpft, was bedeutet, dass es für die Leistungsüberwachung und -steuerung der Datenerfassung für diese spezielle Website-Property eingesetzt wird.

Verbrauchsteuern - EuGH stärkt in drei Grundsatzentscheidungen Rechte der Unternehmen

01.08.2016

In drei aktuellen Grundsatzentscheidungen betont der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Bedeutung der europarechtlichen Grundsätze – insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – für die Auslegung der Verbrauchsteuerrichtlinien. Die lebensnahe und flexible Auslegung der Richtlinien ist begrüßenswert und sollte zu einer Beschränkung der oft übermäßig formalen Auslegung des Verbrauchsteuerrechts auf nationaler Ebene und damit zu einer sachgerechteren Einzelfallbetrachtung führen.

Zunächst hatte der EuGH über die Entstehung von Energiesteuern bei Streckengeschäften zu entscheiden (Rs. C-355/14 – Polihim, m. Anm. Stein in ZfZ 2016, S. 199 ff.). Das Gericht knüpft dabei die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr an die physische Entnahme aus dem Steuerlager. Zudem wurde die Versagung einer Steuerbefreiung nach nationalen Vorschriften einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen. Die Steuerbehörde hatte allein wegen eines Formfehlers in den Steuerdokumenten eine Steuerpflicht angenommen. Nach Ansicht des EuGH sei es jedoch unverhältnismäßig, eine Steuerbefreiung zu versagen, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind.

Auch in der zweiten Entscheidung betont der EuGH den Vorrang der materiellen Voraussetzungen (Rs. C-418/14 – ROZ-Swit). Es sei unverhältnismäßig, eine Steuervergünstigung wegen einer verspätet eingereichten Erklärung zu versagen, obwohl die materiellen Anforderungen für diese erfüllt sind. Die Steuerbehörde hatte den Verbrauchsteuersatz für Kraftstoffe angewandt, obwohl an der Bestimmung des Erzeugnisses für Heizzwecke kein Zweifel bestand.

In der Fortführung seiner Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer sieht der EuGH in der dritten Entscheidung nationale Maßnahmen als unverhältnismäßig an, die de facto ein System der unbedingten gesamtschuldnerischen Haftung einführen (Rs. C-81/15 – Karelia). Eine Regelung der verschärften Haftung sei nur zulässig, wenn sie eindeutig und ausdrücklich im nationalen Recht vorgesehen ist und dem zugelassen Lagerinhaber eine wirksame Möglichkeit vorbehält, sich von seiner Haftung zu befreien. Dies ergebe sich aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Dr. Roland M. Stein (roland.stein@blomstein.com) und Herrn Reinhart Rüsken (reinhart.ruesken@blomstein.com) wenden.

zurück zur Übersicht