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Preismissbrauch bei Gesichtsmasken? Kartellrechts-Auswirkungen von Covid-19

31.03.2020

Die Covid-19-Pandemie verursacht weitreichende Veränderungen in allen Lebens- und Geschäftsbereichen. Nahezu alle Unternehmen und Branchen sind betroffen; die Rechtslage ändert sich in einigen Gebieten fast täglich.
Das European Competition Network (ECN) betonte kürzlich in einer gemeinsamen Erklärung, dass das Kartellrecht in seiner jetzigen Form allerdings flexibel genug sei, um auf die besondere wirtschaftliche Situation zu reagieren. Dieses Briefing soll einen Überblick darüber geben, wie sich die Corona-Krise auf das Kartellrecht auswirkt – und was unverändert weiter gilt – und wo weitere Informationen zu finden sind (siehe Links im gesamten Dokument). BLOMSTEIN wird die weiteren Entwicklungen beobachten und darüber informieren. Wenn Sie Fragen haben, stehen Ihnen Anna Huttenlauch und Max Klasse jederzeit gern zur Verfügung.

BLOMSTEIN Corona Krise und Kartellrecht herunterladen

Fusionskontrolle

Auch in Krisenzeiten müssen Fusionen wie üblich angemeldet werden. Unternehmen sollten sich allerdings auf längere Wartezeiten einstellen, da die Mitarbeiter der meisten Wettbewerbsbehörden derzeit von zu Hause aus arbeiten und einige Behörden teilweise oder ganz geschlossen wurden. Darüber hinaus bitten diverse Behörden, darunter die Europäische Kommission, das Bundeskartellamt und die irische Competition and Consumer Protection Commission, Unternehmen und ihre Vertreter, Fusionskontrollanmeldungen nach Möglichkeit zu verschieben. In den USA haben die Federal Trade Commission (FTC) und das Department of Justice (DOJ) angekündigt, dass die sonst üblichen Anträge auf eine vorzeitige Beendigung der erforderlichen Wartezeit derzeit nicht genehmigt werden. Andere, wie die österreichische und dänische Behörde, haben bereits bestimmte Fristen ausgesetzt. Unternehmen müssen daher einkalkulieren, dass fast alle Transaktionen länger dauern werden als üblich. Materiell-rechtliche Änderungen in der Fusionskontrolle sind dagegen nicht zu erwarten.

Kooperationen zwischen Wettbewerbern

Obwohl wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen weiterhin verboten sind, weisen derzeit die Wettbewerbsbehörden darauf hin, dass sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation gebührend berücksichtigen. Die europäischen Wettbewerbsbehörden haben beispielsweise zugesagt, dass sie bei notwendigen und vorübergehenden Kooperationen zur Versorgungssicherung nicht aktiv eingreifen werden. Die britische Regierung hat das Wettbewerbsrecht bereits vorübergehend gelockert, um solche Kooperationen zu ermöglichen. Supermärkte dürfen etwa Daten über die Lagerbestände austauschen und Personal, Vertriebslager und Lieferwagen teilen. In den USA haben die FTC und das DOJ Leitlinien für Einzelpersonen und Unternehmen herausgegeben, die bei der Bekämpfung der Pandemie zusammenarbeiten wollen, und versprochen, Anfragen im Zusammenhang mit Corona innerhalb von sieben Tagen zu beantworten. Die Europäische Kommission hat eine spezielle Website und E-Mail-Adresse für Unternehmen eingerichtet, die sich informell zu einer geplanten Zusammenarbeit und deren Vereinbarkeit mit EU-Recht beraten lassen möchten.

Maßnahmen zur Versorgungssicherung sind in Krisenzeiten allerdings wohl auch jenseits ausdrücklicher Erklärungen zulässig. Selbst wenn sie den Wettbewerb ein-schränken, generieren sie in den meisten Fällen sehr wahrscheinlich Effizienzen. Den-noch sollten Unternehmen immer sicherstellen, dass die Zusammenarbeit selbst und alle ihre Aspekte zur Erreichung des angestrebten Zwecks notwendig sind. Unter-nehmen müssen sich bewusst sein, dass auch in Zeiten von Corona Hardcore-Beschränkungen wie Preis- oder Angebotsabsprachen unzulässig sind!

Missbrauchsaufsicht

Die Wettbewerbsbehörden untersuchen auch, ob Unternehmen die aktuellen Lieferengpässe ausnutzen, etwa indem sie Verträge über Schutzausrüstung mit Krankenhäusern kündigen, um anschließend die Preise zu erhöhen. Infolge von Verbraucherbeschwerden hat auch die italienische Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato Untersuchungen gegen Amazon und eBay wegen erhebli-cher Preiserhöhungen für Händedesinfektionsmittel und Atemschutzmasken eingeleitet. Ähnliche Untersuchungen in Bezug auf die Preisgestaltung von Medizin- und Pharmaprodukten werden in Brasilien und Thailand durchgeführt. Darüber hinaus befassen sich die Behörden zunehmend mit der sogenannten automatisierten Preisanpassung, die besonders auf Online-Marktplätzen eingesetzt wird, um Preise automatisch aufgrund vorgegebener Algorithmen zu verändern.

Das ECN und das amerikanische DOJ haben betont, dass sie alle Versuche, diese Krise auszunutzen, streng ahnden werden. Dies gelte ganz besonders im Hinblick auf Gesichtsmasken, Händedesinfektionsmittel und Atemschutzmasken.

Staatliche Beihilfen

Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (BR) geschaffen, der klarstellt, nach welchen Kriterien sie staatliche Beihilfen genehmigen wird. Dabei stützt sich die Kommission auf ihre Erfahrungen aus der Finanzkrise 2008/2009, wobei sie in der aktuellen Situation viel schneller zu handeln scheint – so-wohl was den Beschluss des BR selbst als auch die Genehmigung einzelner Beihilfen betrifft. Im Moment dürfen die Mitgliedstaaten Unternehmen in besonders betroffenen Sektoren wie Verkehr, Tourismus oder Kultur entschädigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV folgende Maßnahmen ergreifen:
• Beihilfen in Form von Direktzuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen;
• Beihilfen in Form von Garantien für Darlehen;
• Beihilfen in Form von Zinszuschüssen für Darlehen;
• Beihilfen in Form von Garantien und Darlehen über Kreditinstitute oder andere Finanzintermediäre;
• Kurzfristige Exportkreditversicherungen.

Die Kommission hat bereits angekündigt, den BF zu erweitern. Sie schlägt vor, Unterstützungsmaßnahmen für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, für den Bau und die Modernisierung von Testanlagen und die Herstellung einschlägiger Produkte, z.B. Impfstoffe, medizinische Ausrüstung und Desinfektionsmittel, aufzunehmen. Daneben erwägt die Kommission, gezielte Unterstützungsmaßnahmen in Form von Steuerstundungen und/oder Aussetzungen der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnzuschüssen zu erleichtern. Der BF gilt bis Ende 2020. Die Kommission hat bereits eine Reihe mitgliedstaatlicher Maßnahmen genehmigt, darunter eine italienische Garantieregelung für KMU, eine deutsche Direktzuschussregelung und einen französischen Solidaritätsfonds für kleine Unternehmen. Die EIB-Gruppe, bestehend aus der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds, schlägt ein Finanzierungspaket von 40 Milliarden Euro für die von der Corona-Krise betroffenen KMU vor. In Kooperation mit nationalen Förderbanken würde die EIB-Gruppe Überbrückungskredite, Zahlungsaufschübe und weitere Maßnahmen zur Unterstützung bei Liquiditätsengpässen bereitstellen.

In Krisenzeiten müssen sich alle an die neuen Umstände anpassen. Trotz der allgegenwärtigen schlechten Nachrichten möchten wir aber mit einem positiven Aspekt schließen: Unternehmen müssen bei all der räumlichen Distanzierung und Selbstisolation derzeit wohl zumindest keine Angst vor Durchsuchungen haben! Dennoch gilt natürlich zu bedenken, dass alles, was Sie jetzt tun, einer Überprüfung unterzogen werden kann, sobald sich die Gesamtsituation wieder entspannt.

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