Verwendete Dienste und Cookies

Unsere Website nutzt Cookies, um Ihre Nutzungserfahrung zu verbessern. Einige Cookies sind essentiell für das Funktionieren und Managen der Seite, während andere für anonyme Statistiken oder personalisierte Inhalte verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass bei eingeschränkter Cookie-Nutzung bestimmte Webseitenfunktionen beeinträchtigt sein können.

Weitere Informationen: Impressum, Datenschutz

Notwendige Cookies helfen dabei, eine Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriff auf sichere Bereiche der Webseite ermöglichen oder z.B. Ihre Cookie-Einstellungen speichern. Die Webseite kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren. Diese Kategorie kann nicht deaktiviert werden.
  • Name:
    ukie_a_cookie_consent_manager
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Speichert die Cookie-Einstellungen der Website-Besucher.
  • Name:
    blomstein_session
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Der Session-Cookie ist für das grundlegende Funktionieren der Website unerlässlich. Er ermöglicht es den Nutzern, durch die Website zu navigieren und ihre grundlegenden Funktionen zu nutzen.
  • Name:
    XSRF-TOKEN
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Dieser Cookie dient der Sicherheit und hilft, Cross-Site Request Forgery (CSRF)-Angriffe zu verhindern. Er ist technisch notwendig.
Diese Cookies sammeln Informationen darüber, wie Sie eine Website nutzen, z. B. welche Seiten Sie besucht und auf welche Links Sie geklickt haben.
  • Name:
    _ga
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Das Google Analytics Cookie _ga wird verwendet, um Benutzer zu unterscheiden, indem es eine eindeutige Identifikationsnummer für jeden Besucher vergibt. Diese Nummer wird bei jedem Seitenaufruf an Google Analytics gesendet, um Nutzer-, Sitzungs- und Kampagnendaten zu sammeln und die Nutzung der Website statistisch auszuwerten. Das Cookie hilft Website-Betreibern zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren, indem es Informationen anonym sammelt und Berichte generiert.
  • Name:
    _ga_*
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Das Cookie _ga_[container_id], spezifisch für Google Analytics 4 (GA4), dient der Unterscheidung von Website-Besuchern durch Zuweisung einer einzigartigen ID für jede Sitzung und jeden Nutzer. Es ermöglicht die Sammlung und Analyse von Daten über das Nutzerverhalten auf der Website in anonymisierter Form. Dies umfasst das Tracking von Seitenaufrufen, Interaktionen und dem Weg, den Nutzer auf der Website zurücklegen, um Website-Betreibern tiefere Einblicke in die Nutzung ihrer Seite zu geben und die Benutzererfahrung zu verbessern.
  • Name:
    _gid
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Das Cookie _gid ist ein von Google Analytics gesetztes Cookie, das dazu dient, Benutzer zu unterscheiden. Es weist jedem Besucher der Website eine einzigartige Identifikationsnummer zu, die bei jedem Seitenaufruf an Google Analytics gesendet wird. Dies ermöglicht es, das Nutzerverhalten auf der Website über einen Zeitraum von 24 Stunden zu verfolgen und zu analysieren.
  • Name:
    _gat_gtag_UA_77241503_1
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Das Cookie _gat_gtag_UA_77241503_1 ist Teil von Google Analytics und Google Tag Manager und wird verwendet, um die Anfragerate zu drosseln, d.h., es begrenzt die Datensammlung auf Websites mit hohem Verkehrsaufkommen. Dieses Cookie ist mit einer spezifischen Google Analytics-Property-ID (in diesem Fall UA-77241503-1) verknüpft, was bedeutet, dass es für die Leistungsüberwachung und -steuerung der Datenerfassung für diese spezielle Website-Property eingesetzt wird.

Lieferkettengesetz: Fragenkatalog zur Berichterstattung veröffentlicht

25.10.2022

Ab dem 01.01.2023 gilt für Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fallen, die Pflicht zur Berichterstattung. Um die rechtzeitige und vollständige Umsetzung dieser Pflicht zu erleichtern, hat das BAFA nun einen Fragenkatalog veröffentlicht. Dieser bietet einen ausführlichen Einblick in den behördlich erwarteten Aufbau und Inhalt der Berichterstattung. Wir geben nachfolgend einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestandteile und Mehrwerte dieses Fragenkatalogs.

Bedeutung

Nach § 10 Abs. 2 LkSG haben betroffene Unternehmen jedes Geschäftsjahr einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu erstellen und der Öffentlichkeit sowie dem BAFA zugänglich zu machen. Das BAFA wird diese Berichte prüfen, § 13 Abs. 1 LkSG. Der Bericht gilt als ein Kernstück des LkSG, da die Unternehmen hierdurch gegenüber der Öffentlichkeit Rechenschaft ablegen, welche Risiken sie identifiziert haben und wie sie ihre Sorgfaltspflichten einhalten. Die Berichtspflicht beginnt am 1. Januar 2023 und die ersten Berichte müssen spätestens vier Monate nach Beendigung des Geschäftsjahrs fertiggestellt sein. Der Fragenkatalog des BAFA dient den Unternehmen dabei als Hilfestellung. Sie können ihre bisherigen Überlegungen zur Berichtspflicht darauf überprüfen, ob die vom BAFA verlangten Informationen vorliegen bzw. noch zu beschaffen sind.

Übersicht

Der veröffentlichte Fragenkatalog soll den Fragebogen widerspiegeln, der auch ab Januar auf der Seite des BAFA in Form eines elektronischen Portals bereitgestellt wird, sodass die betroffenen Unternehmen sich mit dessen Inhalt schon einmal vertraut machen können. Der Fragebogen wird demnach offene sowie Multiple-Choice-Fragen enthalten, durch deren vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung und die Veröffentlichung des damit generierten Berichts die Unternehmen ihrer Berichtspflicht bereits nachkommen.

Darzulegen sind insbesondere, ob und falls ja, welche Risiken oder Sorgfaltspflichtverletzungen das Unternehmen identifiziert hat, welche Maßnahmen es in Bezug auf seine gesetzlichen Pflichten getroffen hat, wie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bewertet wird und welche Schlussfolgerung hieraus für weitere Maßnahmen zu ziehen sind. Darüber hinaus können Unternehmen freiwillige Angaben machen, welche im Katalog aber eindeutig gekennzeichnet sind und in der Regel nicht veröffentlicht werden.

Nichtbeantwortung von Fragen

Das Merkblatt macht deutlich, dass Angaben nur zu machen sind, wenn und soweit es sich dabei nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt. Andernfalls sind eingeschränkte Angaben möglich. Auch bei einem etwaigen Aussageverweigerungsrecht ist die Abgabe des Berichts trotz fehlender Antworten technisch ermöglicht.

Wird eine Frage mit Nein beantwortet, so steht in der Regel ein Freitextfeld zur Verfügung, um dies näher zu erläutern. Diese (freiwillige) Möglichkeit sollte genutzt werden, da plausible Darlegungen durch das BAFA angemessen berücksichtigt werden.

Inhalt

Der Fragebogen unterteilt sich in mehrere Abschnitte, wonach zunächst Stammdaten zum Unternehmen und dem Bericht abgefragt werden. Im Folgenden ist eine verkürzte oder eine vollständige Berichterstattung möglich, wobei die vollständige notwendig wird, sobald Risiken oder Sorgfaltspflichtverletzungen festgestellt wurden. In der verkürzten Berichterstattung sind lediglich die Risikoanalyse nachvollziehbar darzulegen und Angaben zur Unternehmensstruktur zu machen. Der vollständige Bericht verlangt insbesondere Angaben zur Verankerung des Risikomanagements, einer detaillierten Beschreibung der Risikoanalyse, Darlegung der Präventions- bzw. Abhilfemaßnahmen, dementsprechende Wirksamkeitsprüfungen und Erklärungen zum Angebot eines Beschwerdeverfahrens.

Im Anhang des Fragenkatalogs befindet sich ein Glossar, welches wichtige Begriffe wie z.B. Angemessenheit, Betroffene, Kontrollmaßnahme oder Risikoprofil in Anlehnung an das LkSG oder anderweitige Quellen definiert.

Fazit

Da die Frist zur Berichterstattung mit vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nicht gerade lang bemessen ist, um einen umfassenden Bericht zu erstellen und zu übermitteln, sollten betroffene Unternehmen das Angebot nutzen und sich zusätzlich zu den bisherigen eigenen Überlegungen auch im Detail mit den zu beantwortenden Fragen des BAFA auseinandersetzen. Ein sorgfältiger „Testdurchlauf“ kann Aufschluss darüber geben, welche Informationen noch zusammengestellt werden müssen. Das BAFA gibt an, sich bewusst zu sein, dass insbesondere im ersten Berichtsjahr auf allen Seiten noch Erfahrungen gesammelt werden und vielfältige Konstellationen zu beachten sind. Daher soll an vielen Stellen die Möglichkeit bestehen, in Freitextfelder den jeweiligen Sachverhalt darzulegen, um auch noch im Prozess befindliche, komplexe und unternehmensspezifische Strukturen hinreichend zu würdigen.

Den Fragenkatalog finden sie hier.

BLOMSTEIN wird die weiteren Entwicklungen zum LkSG genau beobachten und darüber informieren. Wenn Sie Fragen zu den potenziellen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen oder Ihre Branche haben, stehen Ihnen Dr. Florian Wolf und Dr. Anna Huttenlauch jederzeit gern zur Verfügung.

zurück zur Übersicht