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EuGH: Zinsen auf Erstattungsbeträge bereits ab Zahlung

27.02.2017

Mit Urteil vom 18. Januar 2017 (Rs. C-365/15 Wortmann) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass Mitgliedstaaten wegen Verletzung von Unionsrecht zu erstattende Abgaben von dem Zeitpunkt ihrer Zahlung an zu verzinsen haben. Damit führt er seine bisherige Rechtsprechung in den Rechtssachen Rs. C 113/10, C 147/10 Jülich II, Rs. C-591/10 Littlewoods Retail und Rs. C-565/11 Irimie fort und erstreckt diese auf den Geltungsbereich des Zollkodexes (ZK). Neu ist im Vergleich zu dem – unter Mitwirkung von BLOMSTEIN Of Counsel Dr. Hans-Joachim Prieß – erstrittenen Jülich-Urteil insbesondere die Feststellung des EuGH, dass Art. 241 ZK, der die Behörden im Erstattungsfall grundsätzlich von der Zinszahlungspflicht befreit, die Zahlung von Zinsen in „einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens“ nicht ausschließt.

Ein Fall wie der des Ausgangsverfahrens dürfte dabei immer dann vorliegen, wenn die der Rückerstattung zugrunde liegende Unionsrechtsverletzung sich nicht bloß in einem Fehler infolge der „Schnelligkeit des in vielen Fällen angewandten Zollabfertigungssystems“ erschöpft (s. Rs. C-365/15 – Wortmann, Rn. 29; vgl. bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona („rasche Abwicklung der Zollabfertigung“)), sondern sie vielmehr in dem fehlerhaften rechtlichen Rahmen der Abgabenerhebung selbst begründet ist. Das wird in der Praxis immer dann anzunehmen sein, wenn die Zollbehörden hinreichend Zeit für die Prüfung des jeweiligen Sachverhalts hatten.

Hieran dürfte sich auch im Geltungsbereich des am 1. Mai 2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex (UZK) nichts ändern, obwohl unter diesem die bisher normierte Möglichkeit abweichender mitgliedstaatlicher Zinsregelungen weggefallen ist. Denn in der Rechtssache Wortmann hat der EuGH die Zinszahlungspflicht gerade ausdrücklich in einem Fall statuiert, in dem keine zinsfreundliche nationale Vorschrift existierte.

Zukünftig spricht daher viel dafür, die nach der Rechtsprechung des EuGH bestehende Zinszahlungspflicht ab Zahlung der unionrechtswidrig erhobenen Abgaben für all die Fälle als ungeschriebene Ausnahme zu Art. 116 Abs. 6 UZK zu sehen, in denen der Unionsrechtsverstoß nicht lediglich auf Fehler infolge der raschen Zollabfertigung zurückgeht.

Außerhalb des Geltungsbereichs des ZK und UZK hatte der Bundesfinanzhof (BFH) für Deutschland bereits in einem von BLOMSTEIN-Of Counsel Dr. Hans-Joachim Prieß und BLOMSTEIN-Associates Eva-Maria Meister und Sarah Bayer erstrittenen Urteil aus dem Jahr 2015 höchstrichterlich entschieden, dass eine Zinspflicht bereits ab Zahlung der Abgaben besteht. In Umsetzung der bis dato bestehenden EuGH-Rechtsprechung sind rechtswidrig erhobene Produktionsabgaben damit seither – entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH – nicht erst ab Rechtshängigkeit der gegen die rechtswidrige Abgabenerhebung gerichteten Klagen, sondern ab deren Entrichtung zu verzinsen.

Ergänzende Informationen zu der Entscheidung des EuGH und deren Auswirkungen für die Praxis finden Sie in der Urteilsanmerkung von BLOMSTEIN-Associates Eva-Maria Meister und Sarah Bayer (ZfZ 2017, 42 ff.). Bei Fragen in Bezug auf die konkreten Auswirkungen der EuGH- und BFH-Rechtsprechung für Ihr Unternehmen stehen Ihnen Dr. Roland Stein und Eva-Maria Meister jederzeit gern zur Verfügung.

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