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EU-UK Handels- und Kooperationsabkommen (TCA): Güter- und Warenverkehr

08.01.2021

Vier Jahre nach dem Brexit-Referendum haben sich die EU und das Vereinigte Königreich auf das EU-UK Trade and Cooperation Agreement (TCA), das das Brexit Withdrawal Agreement ergänzt, geeinigt. BLOMSTEIN präsentiert in einer mehrteiligen Serie die wichtigsten Inhalte des neuen Handelsabkommens. In Teil 1 haben wir die Implementierung und substantielle Änderungen im Verhältnis EU-UK betrachtet. Teil 2 fokussiert sich auf den in der Praxis so relevanten Güter- und Warenverkehr.

Nachdem das Vereinigte Königreich bereits am 31. Januar 2020 die Europäische Union als Mitgliedsstaat verließ, erfolgte nun zum Ende der vertraglich vereinbarten Übergangszeit auch das Ausscheiden aus dem europäischen Binnenmarkt und der Zollunion. Besondere Auswirkungen ergeben sich in diesem Zusammenhang im Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Die bislang als eine der vier Grundfreiheiten der EU garantierte Warenverkehrsfreiheit findet auf Beförderungen zwischen der EU und Großbritannien keine Anwendung mehr.

Als Ersatz für die bisherigen Regelungen haben die Vertragsparteien im Rahmen des Kooperationsabkommens weitgehend die Etablierung einer Freihandelszone beschlossen. Das Abkommen garantiert dabei den Verzicht auf jegliche Zollzahlungen, Kontingente und mengenmäßige Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr (Art. GOODS.5 ff. EU-UK-FTA-E) und stellt damit ein Novum in der Historie der europäischen Freihandelsabkommen dar. Nichtsdestotrotz bleibt die Effektivität und Leichtigkeit des Warenverkehrs in verschiedenen Punkten hinter den Vorzügen der bisher bestehenden EU-Mitgliedschaft oder einer Mitgliedschaft in der Zollunion zurück.

Trotz des Verzichts auf Zölle unterliegt die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der jeweils anderen Vertragspartei nunmehr bürokratischen Zollformalitäten und Überprüfungen durch die Grenzbehörden (Art. SPS.7 EU-UK-FTA-E; Art. CUSTMS.4 und Art. CUSTMS.7 EU-UK-FTA-E; Art. ORIG.19 und Art. ORIG.24 EU-UK-FTA-E). So werden künftig – wie im Handel mit anderen Drittstaaten – Eingangs- und Ausgangsanmeldungen abzugeben sein. Ebenfalls werden eingeführte Waren auf ihre Konformität mit regulatorischen Vorschriften der EU bzw. des Vereinigten Königreichs zu prüfen sein. Besonders hervorzuheben sind hierbei die nunmehr beim Warenverkehr mit Lebensmittel, Tieren und Pflanzen notwendigen Prüfungen der sanitären und phytosanitären Anforderungen (SPS).

Um den grenzüberschreitenden Warenverkehr jedoch weiterhin so effizient wie möglich zu gestalten, haben sich die Vertragsparteien auf spezifische Erleichterungen geeinigt. Hierunter fallen etwa die Anerkennung des Status bestimmter Wirtschaftsteilnehmer als Zugelassene Wirtschaftsteilnehmer (AEO), denen bestimmte Vereinfachungen im Zollverfahren zukommen (Art. CUSTMS.2 Nr. 2 (g) und (h), Art. CUSTMS.9 sowie Annex CUSTMS-1 EU-UK-FTA-E). Bezüglich der Einhaltung regulatorischer Anforderungen wird vielfach eine Selbstbescheinigung der Konformität durch den Hersteller ermöglicht (z.B. Art TBT.6 Nr. 2 (b) EU-UK-FTA-E). Weiterhin finden sich im Ab-kommen besondere Erleichterungen für den Verkehr mit bestimmten Waren, darunter Autos, Chemikalien, Wein oder Medizinprodukte (siehe Annex TBT-1, 3, 5, 2 EU-UK-FTA-E).

Als weitere Erschwerung des grenzüberschreitenden Handels zwischen Großbritannien und den Mitgliedsstaaten sind darüber hinaus seit dem 1. Januar 2021 wieder die Ursprungsregeln der verschiedenen Rechtsräume zu berücksichtigen: Die Regelungen zum präferentiellen Ursprung entscheiden im Kontext von Freihandelsabkommen über die Anwendbarkeit von Zollerleichterungen auf spezifische Waren. Das Kooperationsabkommen enthält diesbezüglich einen umfassenden Regelungskatalog (Title 2, Heading 1 (“Goods”), Chapter 2, Art. ORIG.1 ff. EU-UK-FTA-E), sowie ausführliche Ergänzungen im Annex des Vertrages (Annex ORIG-1, Annex ORIG-2, Annex ORIG-2a, Annex ORIG-2b, Annex ORIG-3, Annex ORIG-4, Annex ORIG-5, Annex ORIG-6 EU-UK-FTA-E), die jeweils sichtbar an bestehende Regelungswerke wie dem UZK und bereits abgeschlossenen Freihandelsverträge angelehnt sind.

Als Ausgangsregel profitieren nur solche Waren von der zollfreien Einfuhr in die EU bzw. ins Vereinigte Königreich, die entweder in dem jeweiligen Zollgebiet des Exporteurs vollständig gewonnen oder hergestellt oder wesentlich verarbeitet wurden (Art. ORIG.3 EU-UK-FTA-E). Ob eine ursprungsverschaffende wesentliche Verarbeitung vorliegt richtet sich nach produktspezifischen Vorgaben, die im jeweiligen Annex des Abkommens zu finden sind. Im Abkommen enthalten ist zusätzlich eine Toleranzklausel, nach der eine Verwendung von bis zu 10% oder 15% (je nach Ware bezogen auf das Gewicht bzw. den Warenwert) der Ausgangsmaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Ursprungerwerb nicht negativ beeinflusst (Art. ORIG.6 EU-UK-FTA-E). In der Praxis betroffen sind somit vorrangig Waren, die in einem nicht nur unerheblichen Umfang ursprünglich aus Drittstaaten stammen. So sind beispielsweise US-amerikanische Motorräder, die einmal in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden, bei einem späteren Weiterverkauf in die Europäische Union im neuen Regelungsregime nicht länger von der Zahlung einer Zollpflicht befreit. Entsprechendes gilt grundsätzlich etwa für Kraftfahrzeuge, deren Bauteile zu mehr als 15% aus Drittstaaten stammen. Bis zum 31. Dezember 2020 konnten diese nach einer Einfuhr in das Vereinigte Königreich frei im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum zirkulieren.

In diesem Kontext vorteilhaft ist die erfolgte Einigung über Regelungen zur Kumulierung, durch die auch Verarbeitungsschritte im Gebiet des jeweils anderen Vertragspartners als ursprungsbegründend angerechnet werden können (Art. ORIG.4 EU-UK-FTA-E). Zu beachten ist indes, dass das Abkommen keine diagonale Kumulierung zu-lässt. Deren Berücksichtigung hätte auch die Anrechnung von Verarbeitungsschritten in Ländern ermöglicht, mit denen beide Vertragspartner vergleichbare Freihandelsabkommen geschlossen haben, etwa im EU-Abkommen mit Südkorea bezüglich bestimmter Waren aus dem ASEAN-Raum. Ebenfalls erleichternd wirken die Regelungen im Abkommen, die es Wirtschaftsteilnehmern erlauben den Ursprung der exportierten Waren selbst zu bescheinigen (Art. ORIG.19 EU-UK-FTA-E). Wirtschaftsteilnehmer werden indes berücksichtigen müssen, dass sie für die Richtigkeit der Bescheinigung und der darin enthaltenen Informationen persönlich verantwortlich sind. Zusätzlich gelten besondere Übergangsregelungen für den Nachweis des Ursprungs im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens (Art. ORIG.30 EU-UK-FTA-E).

Für für den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen der Republik Irland und Nordirland bzw. zwischen Nordirland und dem Rest des Vereinigten Königreichs weiterhin die Regelungen des im Annex des „Withdrawal Agreements“ enthaltenen „Protokolls über Irland und Nordirland“ gelten. Danach haben alle Waren, die nach Nordirland befördert werden, die regulatorischen Anforderungen der EU zu erfüllen (Art. 7 und 8 Protocol on Ireland/Northern Ireland, WA). Selbiges gilt für die Erhebung der Umsatzsteuer. Die normalerweise im grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich durchzuführenden Kontrollen und Prüfungen werden somit faktisch auf die Grenze zwischen Nordirland und dem Rest des Vereinigten Königreichs verlagert. Hierdurch wird einerseits die Integrität des Binnenmarktes gesichert und zugleich eine „harte“ Grenze auf der irischen Insel verhindert.

In Bezug auf das Verhältnis zu Drittstaaten sei ergänzt, dass die zwischen der EU und jenen Ländern geschlossenen Freihandelsabkommen nach dem Austritt für das Vereinigte Königreich keine Wirksamkeit mehr entfalten. Bis Dezember 2020 hatte das Vereinigte Königreich indes bereits 29 Abkommen mit Drittstaaten übernommen bzw. wortgleich repliziert, darunter jene mit den wichtigen Handelspartnern Kanada, Norwegen, Island, der Schweiz und Japan. Kurz vor Jahreswechsel unterzeichnete das Vereinigte Königreich zudem ein entsprechendes Abkommen mit der Türkei.

BLOMSTEIN verfolgt die außenwirtschaftsrechtlichen Auswirkungen des neuen Freihandelsabkommens mit dem Vereinigten Königreich und deren Auswirkungen auf Unternehmen. Dr. Roland M. Stein und Dr. Leonard von Rummel stehen Ihnen hierfür jederzeit gern zur Verfügung.

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