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EU-UK Handels- und Kooperationsabkommen (TCA): Fazit

14.01.2021

Vier Jahre nach dem Brexit-Referendum haben sich die EU und das Vereinigte Königreich auf das EU-UK Trade and Cooperation Agreement (TCA), das das Brexit Withdrawal Agreement ergänzt, geeinigt. BLOMSTEIN präsentiert in einer mehrteiligen Serie die wichtigsten Inhalte des neuen Handelsabkommens. In Teil 1 haben wir die Implementierung und substantielle Änderungen im Verhältnis EU-UK betrachtet. Teil 2 fokussierte sich auf den in der Praxis so relevanten Güter- und Warenverkehr. Teil 3 betrachtete eine Vielzahl von Bereichen von Dienstleistungen über digitalen Handel, Energie und das „Level-Playing Field“. Teil 4 analysierte u.a. Verkehr und Luftfahrt, Fischerei, Zusammenarbeit im Bereich soziale Sicherheit und die Freizügigkeit. Teil 5 befasste sich mit den Governance-Strukturen, der Streitbeilegung und Durchsetzung des Abkommens im Rahmen der nationalen Gerichtsbarkeit und des EuGH. Teil 6 zieht nun ein kurzes Fazit.

Auch wenn es sich aufgrund der vorangegangenen Historie und der nun endenden EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreich sicherlich nicht um ein gewöhnliches Freihandelsabkommen handelt, so setzt das Abkommen doch einige schon länger zu beobachtenden Trends fort. Hierunter fällt insbesondere die kontinuierliche Erweiterung der Politik- und Rechtsbereiche, die von modernen Freihandelsabkommen betroffen sind und zu einer sich verstärkenden Konvergenz nationaler Regelungen führen. Angesichts des extrem weiten Anwendungsbereichs des Abkommens und der fast schon supranationalen Natur der Governance-Struktur darf durchaus daran gezweifelt werden, ob das Vereinigte Königreich tatsächlich die „Kontrolle zurückgenommen“ hat und wieder ein völlig autarkes und souveränes Land ist.

Durch die Vermeidung eines „No-Deal-Brexit“ konnten jedenfalls die am stärksten befürchteten Disruptionen verhindert werden. Es ist davon auszugehen, dass der Handel mit dem Vereinigten Königreich durch den bereits jetzt weiten Anwendungsbereich des Abkommens auch weiterhin eine bedeutende Rolle spielen wird und dass nach zu erwartenden Implementationsschwierigkeiten in den nächsten Monaten ein relativ effizienter Warenverkehr gewährleistet werden kann. Nichtsdestotrotz werden Wirtschaftsteilnehmer auf beiden Seiten des Kanals zahlreiche neue Regelungen beachten müssen. Eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung ist dabei zu erwarten.

In Bezug auf die dem Abkommen innewohnenden Streitbeilegungsmechanismen wird zu beobachten sein, wie sich diese in der Praxis entwickeln werden. Der vom Vereinigten Königreich vehement verfolgte Ausschluss des EuGH von jeglichen für die neue Beziehung relevanten Rechtsstreitigkeiten wird aller Voraussicht nach zu einer Politisierung der inhaltlichen Auseinandersetzungen führen. Unternehmen werden bei der prozessualen Durchsetzung ihrer Ansprüche auf die Unterstützung der für sie verantwortlichen Völkerrechtssubjekte angewiesen sein.

Aus wirtschaftlicher Sicht des Vereinigten Königreichs ist sicherlich bedauerlich, dass das Abkommen den Finanzsektor nur am Rande behandelt. Erstaunlich ist zudem die komplette Abwesenheit des Verteidigungs- und nur teilweise Behandlung des Sicherheitsbereichs. In diesen Sektoren haben die EU, ihre Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich in den vergangenen Jahren eng zusammengearbeitet. Es bleibt abzuwarten, ob sich in den nächsten Jahren wieder eine Annäherung finden lässt.

BLOMSTEIN verfolgt die außenwirtschaftsrechtlichen Auswirkungen des neuen Freihandelsabkommens mit dem Vereinigten Königreich und deren Auswirkungen auf Unternehmen. Dr. Roland M. Stein und Dr. Leonard von Rummel stehen Ihnen hierfür jederzeit gern zur Verfügung.

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