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Das revidierte PEM-Übereinkommen: fakultative Anwendung der neuen Ursprungsregeln seit dem 1. September 2021

10.11.2021

Die harmonisierten Ursprungsregeln des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM-Übereinkommen) sind ein zentrales Instrument des präferenziellen Warenverkehrs innerhalb der PEM-Freihandelszone. Das PEM-Übereinkommen schafft gemeinsame Ursprungsregeln zwischen der EU und den anderen 24 Vertragsparteien (EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, Türkei und die Mittelmeeranrainerstaaten des Westbalkans, Nordafrika und des Nahen Ostens einschließlich einiger ihrer Nachbarländer). Um die geltenden Ursprungs- und Verfahrensregeln zu modernisieren und zu vereinfachen, verhandeln die Vertragsparteien seit 2012 an einer Revision der Konvention.

Die Verabschiedung eines revidierten PEM-Übereinkommens scheiterte im November 2019 an dem Erfordernis der einstimmigen Annahme des Änderungstextes durch die Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens. Damit Unternehmen dennoch bereits jetzt von den revidierten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens (Übergangsregeln) profitieren können, hat die Mehrheit der Vertragsparteien (die sogenannten anwendenden Vertragsparteien) beschlossen, eine parallele Anwendung der Übergangsregeln neben den Ursprungsregeln aufgrund bilateraler Verträge zu ermöglichen. Nur Algerien, Tunesien und Marokko haben sich gegen eine Anwendung der Übergangsregeln ausgesprochen, die verbleibenden Vertragsparteien zählen allesamt zu den anwendenden Vertragsparteien. Dort befindet sich die Umsetzung der Übergangsregeln in jeweils unterschiedlichen Stadien. Bislang haben die EU, Albanien, Georgien, Island, Jordanien und Palästina, sowie Norwegen und die Schweiz ihre Ursprungsprotokolle zu Gunsten einer Anwendbarkeit der Übergangsregeln bereits abschließend abgeändert.

Fakultative Anwendung der Übergangsregeln bis zur Verabschiedung

Seit dem 1. September 2021 und bis zur Verabschiedung des revidierten PEM-Übereinkommens (Übergangsperiode) haben Exportunternehmen, die Waren in eine anwendende Vertragspartei einführen, die Wahl, entweder die geltenden Regeln des PEM-Übereinkommens anzuwenden oder die neuen Übergangsregeln in Anspruch zu nehmen.

Da mit den Übergangsregeln eine selbstständige parallele Kumulierungszone geschaffen wird, ist diese strikt von dem System der bisherigen Bestimmungen des PEM-Übereinkommens zu trennen. Es besteht keine Durchlässigkeit der Systeme, eine kumulative Anwendung der Ursprungsregeln und der Übergangsregeln ist nicht möglich. Wirtschaftsbeteiligte sollten mithin vorgängig entscheiden, welches Regime für die jeweilige Sendung vorteilhafter ist und dieses in Anspruch nehmen.

Überblick der wesentlichen Änderungen

Die Übergangsregeln bestreben einen Abbau des Verwaltungsaufwands sowie eine Anpassung der Ursprungsregeln um der fortschreitenden Globalisierung sowie Entwicklung neuer Produkte und Technologien gerecht zu werden. Somit ergeben sich aus den Übergangsregeln flexiblere Kumulierungsregeln, administrative Vereinfachungen sowie Lockerungen bezüglich der Verarbeitung und Beförderung von Produkten aus bzw. über Drittstaaten.

Vollkumulierung statt diagonale Kumulierung

Das PEM-Übereinkommen ermöglicht eine diagonale Kumulierung zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens. Auf Grundlage der diagonalen Kumulierung können für den Ursprungserwerb auch Vormaterialien mit Ursprung in jedem beliebigen Land des PEM-Zollgebiets verwendet werden, wenn das hergestellte Erzeugnis in ein beliebiges anderes Land der Zone ausgeführt werden soll. Eine diagonale Kumulierung setzt voraus, dass die Ursprungseigenschaft bereits besteht, bevor die Ware zu Weiterverarbeitung von einer Vertragspartei in eine andere ausgeführt werden kann.

Die Übergangsregeln erweitern die diagonale Kumulierung um die Anwendung der sogenannten Vollkumulierung. Im Gegensatz zur diagonalen Kumulierung berücksichtig die Vollkumulierung auch nicht ursprungsbegründende Produktions- und Verarbeitungsschritte in anderen Vertragsparteien. Kumuliert wird demnach nicht nur eine Behandlung von Vormaterialien aus Drittstaaten in einem Vertragsstaat, die für sich allein betrachtet schon ursprungsverleihend ist, sondern alle Behandlungen, die in einem der PEM-Länder vorgenommen wird, die zusammen betrachtet die Mindestvoraussetzungen der hinreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllen. Von der Vollkumulierung ausgenommen sind Textilerzeugnisse nach Kapitel 50 – 63 des Harmonierten Systems (HS).

Die Abschaffung der EUR-MED Warenverkehrsbescheinigung

Eine wesentliche administrative Vereinfachung stellt die Streichung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR-MED dar. Nach dem PEM-Übereinkommen konnte bei Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen sowohl die EUR-MED WVB als auch die EUR.1 WVB eingeholt werden, wobei der Empfänger im Bestimmungsland bei der Wiederausfuhr oder bei der Verwendung als Vormaterial für ein auszuführendes Erzeugnis oftmals auf eine EUR-MED WVB als Ursprungsnachweis angewiesen war. Die Übergangsregeln stellen nunmehr allein auf die EUR.1 WVB ab. EUR.1 WVB haben gegenüber EUR-MED WVB eine längere Gültigkeit von 10 Monaten.

Ursprungsnachweise und -erklärungen, welche auf Grundlage der Übergangsregeln ausgestellt wurden, müssen als solche bezeichnet sein, indem sie den Vermerk „transitional rules“ tragen. Dies sichert die Trennung der nun parallel bestehenden Präferenzregimen. In den meisten Fällen wird ein Produkt, das den Bestimmungen der Ursprungsregeln entspricht, aufgrund der nunmehr geltenden Vollkumulierung auch der EUR.1 WVB gerecht werden. Durch die Kennzeichnung soll jedoch ausgeschlossen werden, dass EUR-MED WVB zu Gunsten einer Präferenzgewährung nach den Übergangsregeln wirken. Alle Beteiligten einer Transaktion sollen das gleiche Regelungsregime anwenden. Ausführer können jedoch für eine Sendung einen Ursprungsnachweis nach den Ursprungregeln sowie einen Nachweis nach den Übergangsregeln ausstellen.

Zudem kann nachträglich ein Ursprungsnachweis nach den Übergangsregeln ausgestellt werden, wenn die Waren als Ursprungswaren nach den Übergangsregeln zu qualifizieren sind. Diese parallele Doppelbescheinigung dürfte zumindest bei Massengeschäften impraktikabel sein. Sie wird aber aufgrund des sukzessiven Wachstums der neuen Kumulierungszone für den reibungslosen Fortlauf etablierter Produktionsketten in Einzelfällen unvermeidlich sein.

Vereinfachte Anerkennung der Wertschöpfung in Drittstaaten

Durch produktspezifische Listenregeln legt das PEM-Übereinkommen die Be- oder Verarbeitungsregeln sowie Höchstgrenzen fest, die bei der Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eingehalten werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Nach den Übergangsregeln können Unternehmen beantragen, dass die Zollbehörden die Einhaltung der Listenbedingungen auf Basis von Durchschnittswerten anstelle des konkreten Ab-Werk-Preises oder des konkreten Werts der Vormaterialien für das entsprechende Erzeugnis berechnen. Berechnungsgrundlage bildet dabei das vorherige Rechnungsjahr. Somit können Kosten- und Wechselkursschwankungen besser Rechnung getragen werden. Unternehmen, die sich für diese Berechnungsmethode entscheiden, müssen sie auf das dem Berechnungsjahr folgende Jahr durchgehend anwenden.

Eine weitere Berücksichtigung der Wertschöpfung in Drittstaaten erfolgt durch eine grundsätzliche Erhöhung der Werttoleranz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Nach den Übergangsregeln liegt der allgemeine Toleranzwert bei 15 % statt zuvor 10 %. Auch die Listenregeln für Industrieerzeugnisse erfahren durch die Übergangsregeln eine generelle Vereinfachung. Zum einen wurde eine Vielzahl von Abweichungen der HS-Kapitelregeln, die allein für Industrieprodukte galten, abgeschafft. Zum anderen wurden die kumulativen Voraussetzungen der Kapitel 74-78, 79 HS auf eine einfache Voraussetzung reduziert.

Ferner wird bei Verwendung des Wertkriteriums der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 40 % auf 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht. Zudem wurden ursprungsverleihende Verfahren durch eine höhere Anzahl möglicher Be- oder Verarbeitungsschritten (z.B. Verfahren mit Zellkulturen, industrieller Fermentation und chemischer Reaktion) erweitert.

Flexiblere Logistik

In Bezug auf den Transport von Ursprungserzeugnissen in Drittländer wird die formale Voraussetzung der Direktbeförderung durch eine flexiblere Nichtmanipulationsregel ersetzt. Das Prinzip der Direktbeförderung besagt, dass die Warenbeförderung zwischen den Vertragsparteien ohne zwischenliegende Zollbehandlung in einem Drittland erfolgen muss. Nach der neuen Nichtmanipulationsregel können Waren unter Wahrung der Ursprungseigenschaft über Drittländer befördert werden, sofern der Importeur nachweisen kann, dass die Erzeugnisse keine Veränderung erfahren haben. Diese Regelung ermöglicht etwa die Durchführung von Verpackungsvorgängen unter Aufteilung der Sendung in Drittstaaten und berücksichtigt somit das Logistikkonzept neuer regionaler Distributionshubs.

BLOMSTEIN wird die weiteren Entwicklungen der neuen Ursprungsregeln verfolgen und darüber informieren. Wenn Sie Fragen zu den möglichen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen oder Ihre Branche haben, stehen Ihnen Dr. Roland M. Stein und Dr. Leonard von Rummel jederzeit gern zur Verfügung.

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