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Bundeswirtschaftsministerium wehrt mit BLOMSTEIN Eilantrag zur Siltronic-Übernahme ab

07.02.2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz konnte den Versuch des taiwanischen Chip-Zulieferers GlobalWafers abwehren, per Eilantrag den Eintritt der außenwirtschaftsrechtlichen Bedingung für die Siltronic-Übernahme feststellen zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde gegen den kurz zuvor ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin abgewiesen (Az. 1 S 10/22).

Mit einem Eilantrag begehrte GlobalWafers die Feststellung, dass eine außenwirtschaftsrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung als erteilt gelte. Eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt das Wirtschaftsministerium auf Antrag aus, wenn dem Erwerb eines deutschen Unternehmens durch einen Unionsfremden keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit entgegenstehen. Entscheidet das Bundeswirtschaftsministerium über einen hierauf gerichteten Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Prüffrist, gilt die Bescheinigung als erteilt.

Die an der Siltronic-Übernahme Beteiligten hatten sich darauf verständigt, dass die Erteilung einer solchen Bescheinigung bzw. deren Fiktion eine Bedingung für die Übernahme darstellte. Ein gesetzliches Vollzugsverbot, wie es das 2021 novellierte Außenwirtschaftsrecht mit seiner strengeren Investitionskontrolle für nach dem 1. Mai 2021 geschlossene Erwerbsverträge vorsieht, bestand dagegen vorliegend nicht. Der Antrag hatte nach Ansicht von GlobalWafers besondere Eile, weil schon am 31. Januar 2022 das sog. „Long Stop Date“ – die kapitalmarktrechtliche Frist für das Übernahmeangebot – ablaufen und das Übernahmeangebot damit scheitern würde.

Zwar wurde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bereits Ende 2020 beantragt. Im daraufhin vom Ministerium eröffnete Hauptprüfverfahren kam es zu Verhandlungen und mehreren Rückfragen, die den Fristablauf hemmten. Zuletzt lag insbesondere die Freigabe der Übernahme durch die chinesische Kartellbehörde nicht vor. Diese wurde erst am 21. Januar 2022 erteilt und dem Ministerium zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt. Ohne die dort aufgestellten Vorgaben auf ihre möglichen Implikationen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung genaustens geprüft zu haben, sah sich das Bundeswirtschaftsministerium nicht in der Lage, das Prüfverfahren abzuschließen.

Das Verwaltungsgericht Berlin, 4. Kammer, wies den Eilantrag zurück, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben seien (VG 4 L 111/22). Dabei ließ die Kammer offen, ob die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion vorlagen. Der Fall werfe schwierige Rechtsfragen auf, die in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit nicht geklärt werden könnten. Die in einer solchen Situation mögliche Folgenabwägung gehe zu Lasten von GlobalWafers. Das taiwanische Unternehmen sei rechtlich nicht gehindert, ein neues Übernahmeverfahren in die Wege zu leiten. Demgegenüber sei zu besorgen, dass die nach dem deutschen und dem europäischen Außenwirtschaftsrecht geschützte öffentliche Sicherheit und Ordnung im Fall des auch nur vorläufigen Vollzugs der Unternehmensübernahme in nicht mehr rückgängig zu machender Weise beeinträchtigt werden könne.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 31. Januar 2022 zurückgewiesen (OVG 1 S 10/22). Es sah einerseits die Prüffrist aufgrund einer weiteren Nachforderung des Ministeriums bis zur Vorlage der chinesischen Wettbewerbsbehörde, die vielgestaltige Fragen aufwerfe, als gehemmt an. Andererseits führe auch eine Folgenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat könne die offenen Rechtsfragen – unter anderem diejenige zu der zweifelhaften zeitlichen Anwendbarkeit der Fiktionsregelung und zu der Möglichkeit, die begehrte Feststellung überhaupt im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechen – in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht hinreichend verlässlich beurteilen. Es bleibe daher dabei, dass die öffentlichen Interessen diejenigen von Global-Wafers überwiegen. Das Unternehmen sei rechtlich nicht gehindert, einen erneuten Übernahmeversuch zu tätigen, auch wenn dieser ggf. weniger lukrativ sei. Es hätte dagegen weder zur wirtschaftlichen Auswirkung des Scheiterns der Übernahme in Ansehung seines konkreten finanziellen Potentials noch zu sonstigen Schäden etwas Näheres vorgetragen. Außerdem handle es sich bei den Erwerbsbedingungen um ein freiwilliges und selbst geschaffenes Risiko. Demgegenüber gebe es eine berechtigte Besorgnis, dass Know-how zum Schaden der öffentlichen Sicherheit abfließen könne.

(Siehe hierzu auch Pressemeldung der JUVE.)

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